Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 78 Widersprüche

Stand: 05.01.2024

SozialrechtBund2 Fassungen

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.

§ 77 § 79